Novelle des Gentechnikgesetzes - Teil I
Der erste Teil des Gentechnikgesetzes regelt die Bereiche, die Bundeskompetenzen betreffen. Es geht hier vor allem um Haftungsregeln, Grundprinzipien der Koexistenz und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über GVO-Standorte durch ein Standortregister.
Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen des Gentechnikgesetzes Teil I (Stand 25. April 2005)
Ende Mai 2004 wurde der Entwurf des ersten Teils des Gesetzes ins Parlament eingebracht und an die zuständigen Fachausschüsse verwiesen. Federführend war der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. In der öffentlichen Expertenanhörung vom 14. Juni 2004 wurde auch der BUND gehört.
Statement des BUND vor dem Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft am 14. Juni 2004
Antworten des BUND auf die Fragen des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Am 18. Juni 2004 wurde der erste Teil des Gesetzes nach der zweiten und dritten Lesung vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konnten mit einer Reihe von Änderungsanträgen mehrere Verbesserungen gegenüber dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf durchsetzen, u.a. beim Standortregister und in Fragen der Haftung.
Am 26. November 2004 wurde das Gesetz im Bundestag mit Kanzlermehrheit bestätigt, nachdem es der unionsdominierte Bundesrat zuvor abgelehnt hatte. Da es sich beim ersten Teil der Novelle des Gentechnikgesetzes um ein im Bundesrat nicht zustimmungspflichtiges Gesetz handelte, konnte es am 4. Februar 2005 mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.
Veröffentlichung des Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts im Bundesgesetzblatt am 3. Februar 2005
Das geänderte Gentechikgesetz in der Fassung vom 4. Februar 2005 (Lesefassung)
Im Zuge der
Verabschiedung des zweiten - zustimmungspflichtigen - Teils drohten bereits in Kraft getretene Regelungen verwässert zu werden, da der Bundesrat seine Zustimmung davon abhängig machte, wesentliche Bereiche des ersten Teils wieder zu ändern. Dies betraf vor allem die Haftungsregeln sowie den Zugang zum Standortregister. Bei der Umsetzung stand die rot-grüne Bundesregierung unter Zeitdruck, da die EU-Kommission sonst ein Zwangsgeld von bis zu 725.000 Euro pro Tag wegen Nicht-Umsetzung der Freisetzungsrichtlinie hätte verhängen können.
Der Bundestag beschloss in der zweiten und dritten Lesung des zweiten Teils des Gentechnikgesetzes am 18. März 2005, den Zugang zum Standortregister wieder zu beschränken. Diese Gesetzesänderung trat - wegen des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages - nicht mehr in Kraft.
Die schwarz-rote Regierung will das Gesetz revidieren. Nach dem Koalitionsvertrag soll das Gentechnikrecht "den Rahmen für die weitere Nutzung und Entwicklung der Gentechnik in allen Lebens- und Wirtschaftsbereichen setzen (...) Die Regelungen sollen so ausgestaltet werden, dass sie Forschung und Anwender in Deutschland fördern." (S. 61)
Vor allem die Haftungsregeln sollen geändert werden. Verhandlungen des Bundeslandwirtschaftsministeriums mit der Gentechnik-Industrie und der Versicherungswirtschaft dazu sind gescheitert.
