Novelle des Gentechnikgesetzes - Teil II
Am 18. März 2005 hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts verabschiedet.
Dieser zweite Teil der Novellierung des Gentechnikgesetzes diente der vollständigen Umsetzung der EU-Freisetzungsrichtlinie.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
BUND-Hintergrundpapier zum Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts
Das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts hätte nur mit Zustimmung des Bundesrates, in dem die Oppositionsparteien in der Mehrheit waren, verabschiedet werden können. Das nutzten CDU/CSU und FDP als Druckmittel, um die von ihr besonders heftig attackierten Bereiche im ersten Teil des Gentechnikgesetzes wieder zu ändern.
Deshalb hatte der Bundestag in der zweiten und dritten Lesung am 18. März 2005 zunächst auch beschlossen, den Zugang zum Standortregister zu beschränken. Im Zuge der Verhandlungen zwischen Bundestag und Bundesrat drohten darüber hinaus u.a. auch die Haftungsregeln aufgeweicht zu werden.
Der Bundesrat lehnte das Gesetz am 29. April 2005 ab und leitete es an den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag weiter.
Beschluss des Bundesrates vom 29. April 2005, den Vermittlungsausschuss einzuberufen
Der Vermittlungsausschuss beriet am 5. September 2005 abschließend, konnte jedoch keine Einigung erzielen. Aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 konnte der Gesetzgebungsprozess nicht abgeschlossen werden.
Weil Deutschland Strafzahlungen wegen Nicht-Umsetzung der EU-Freisetzungrichtlinie in Höhe von 750.000 Euro pro Tag drohten, war die
schwarz-rote Koalition gezwungen, schon kurz nach ihrer Wahl ein drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikrechts vorzulegen.
