Das Standortregister
Seit Anfang 2005 gibt es in Deutschland ein öffentlich zugängliches Standortregister. Darin sind alle Flächen verzeichnet, auf denen gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut und freigesetzt werden. Das Register dient zwei Zwecken: der Überwachung von in die Natur ausgebrachten gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und der Information der Öffentlichkeit. Mit der Überwachung (Monitoring) sollen mögliche negative Auswirkungen von GVO auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt erfasst werden, und es soll ermittelt werden, ob die angestrebte Koexistenz in der Praxis funktioniert.
Das Standortregister ist unter
www.bvl.bund.de/standortregister.htm im Internet abrufbar.
Es wird von der zuständigen Bundesoberbehörde, dem
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), geführt und enthält einen öffentlichen und einen nicht öffentlichen Bereich. Öffentlich zugänglich sind folgende Informationen: die Bezeichnung des GVO und seines spezifischen Erkennungsmarkers (der die Grundlage für Analysen bildet), die Eigenschaften des GVO sowie das Flurstück des Anbaus und die Flächengröße. Nicht öffentlich zugänglich sind personenbezogene Daten. Sie werden nur auf besonderen Antrag bei nachgewiesenem „berechtigtem Interesse“ mitgeteilt. Sie dürften dann relevant werden, wenn Landwirte und Imker sich mit ihrem Gentech-anbauenden Nachbarn auf gemeinsame Maßnahmen zur Verhinderung von GVO-Einträgen verständigen möchten, oder wenn ein Verunreinigungsschaden vorliegt und ein Bauer bzw. Imker den konkreten Verdacht hegt, dass einer seiner Nachbarn als Verursacher in Frage kommt.
Die Speicherung der Daten ist auf 15 Jahre befristet. Ein kommerzieller Anbau muss der Bundesbehörde von demjenigen, der die Fläche bewirtschaftet, frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Anbaubeginn mitgeteilt werden. Das heißt für gentechnisch veränderten Mais: Die Flächen stehen spätestens im Februar im Internet. Für Freisetzungen, mit denen neue, noch nicht zugelassene Gentech-Pflanzen unter Freilandbedingen erprobt werden sollen, gilt eine Frist von frühestens zwei Wochen und spätestens drei Werktagen.
Bisher ist ein Landwirt, der genverändertes Saatgut ausbringt, nicht verpflichtet, seine Nachbarn von seinen Anbauplänen in Kenntnis zu setzen. Nach geltender Rechtslage müssen Landwirte und Imker selbst im Internet recherchieren, ob sich in der Nähe ihrer Felder oder Bienenstöcke Gentech-Felder befinden. Diese gesetzliche Lücke könnte die geplante Rechtsverordnung zur Guten Fachlichen Praxis schließen.
Links
Standortregister (BVL)
Aufbau und Funktion des Standortregisters (BVL)

