Verordnung zur Guten Fachlichen Praxis des GVO-Anbaus
Die EU-Freisetzungsrichtlinie schreibt Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis des GVO-Anbaus nicht zwingend vor. Artikel 26a der
Freisetzungsrichtlinie erlaubt es den Mitgliedsstaaten jedoch, "geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern".
Am 30. November 2007 hat der Bundesrat über den Verordnungsentwurf der Bundesregierung vom August 2007 sowie über die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse entschieden. Der Antrag wurde angenommen, den Änderungen 3, 12 und 20 wurde nicht stattgegeben.
Der Erzeuger hat den Nachbarn spätestens drei Monate vor der Aussaat oder Anpflanzung u.a. das Grundstück des Anbaus sowie die Größe der Anbaufläche mitzuteilen (nicht anhand von Kartenmaterial) (Änderung 3). Der Abstand zwischen gentechnisch veränderten Pflanzen zu konventionellen soll künftig 150 Meter und 300 Meter zu biologisch bewirtschafteten Feldern betragen (Änderung 12). Die Bundesregierung wird künftig nicht die in der Anlage zur GenTPflEV festgeschriebenen Mindestabstände zwischen gentechnisch verändertem und nicht-gentechnisch verändertem Mais regelmäßig wissenschaftlich prüfen und ggf. neu festschreiben (Änderung 20).
Beschluss des Bundesrates zur Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Änderungen) vom 30.11.2007
Monsanto hat den Bauern, die das Konzern-Saatgut YieldGard verwenden, bislang einen allgemein gehaltenen Leitfaden zum Anbau von gentechnisch verändertem Mais zur Verfügung gestellt. Die dort getroffenen Aussagen decken sich jedoch nicht mit denen der geheimen Anbauverträge.
Mehr zu Monsantos Geheimverträgen und dem Leitfaden des Konzerns
