Die EU-Freisetzungsrichtlinie

- Bild: NABU
2001 wurde eine neue Freisetzungsrichtlinie verabschiedet. Sie regelt die Freisetzung und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen, d. h. von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen. Gegenüber der alten Freisetzungsrichtlinie (90/220/EWG) aus dem Jahr 1990 weist sie eine Reihe von Verbesserungen auf:
- die Verankerung des Vorsorgeprinzips,
- GVO unterliegen vor ihrer Marktzulassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung,
- die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit über GVO-Standorte (Standortregister),
- die Überwachung von Langzeiteffekten nach dem Inverkehrbringen (Monitoring),
- die Befristung der Zulassung auf zehn Jahre,
- die Mitgliedsstaaten haben die Möglichkeit, Maßnahmen zur Sicherung der Koexistenz zu erlassen.
Alle Staaten der EU müssen die Freisetzungsrichtlinie in nationales Recht umsetzen, so auch Deutschland mit der
Novelle des Gentechnikgesetzes.
