Die EU-Freisetzungsrichtlinie
Im Jahr 2001 wurde die
neue EU-Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) verabschiedet. Sie regelt die Freisetzung und das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen. Freisetzung bedeutet die versuchsweise, Inverkehrbringen die kommerzielle Nutzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO). Gegenüber der
alten Freisetzungsrichtlinie (90/220/EWG) weist sie eine Reihe von Verbesserungen auf.
- die Verankerung des Vorsorgeprinzips,
- GVO unterliegen vor ihrer Marktzulassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung,
- die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit über GVO-Standorte (Standortregister),
- die Überwachung von Langzeiteffekten nach dem Inverkehrbringen (Monitoring),
- die Befristung der Zulassung auf zehn Jahre,
- die Mitgliedsstaaten haben die Möglichkeit, Maßnahmen zur Sicherung der Koexistenz zu erlassen (Artikel 26a).
Die Freisetzungsrichtlinie wurde seit dem Jahr 2001 mehrmals ergänzt:
- 2002 wurde der Anhang VII der Richtlinie um
Leitlinien ergänzt. Sie beschreiben die Ziele der Überwachung von GVO-Produkten und die allgemeinen Grundsätze der Überwachung ausführlicher und geben den allgemeinen Rahmen für die Erstellung geeigneter Überwachungspläne für den Zeitraum nach dem Inverkehrbringen vor. - Mit Artikel 43 der
EU-Verordnung über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (Nr. 1829/2003) wurde die Richtlinie im September 2003 um den Artikel 26a ergänzt: "Die Mitgliedsstaaten können die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern." - Eine weitere Veränderung, ebenfalls im September 2003, erfolgte mit Artikel sieben der
EU-Verordnung über Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen (Nr. 1830/2003).
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