EU-Verordnungen zur Kennzeichnung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel
Seit dem 18. April 2004 regeln zwei EU-Verordnungen die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel:
Regeln für die Kennzeichnung
Die "Verordnung über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel" (VO 1829/2003/EG) regelt die Kennzeichnungspflicht. Danach ist alles, was aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt ist, GVO enthält oder selbst gentechnisch verändert ist, kennzeichnungspflichtig.
Produkte, die weniger als 0,9 Prozent gentechnisch veränderte Bestandteile enthalten, sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen, sofern die Verunreinigung "zufällig oder technisch nicht zu vermeiden" war. Das bedeutet zweierlei: Wer bewusst Gentechnik einsetzt, muss auch unterhalb des Schwellenwertes kennzeichnen; wer den Schwellenwert für sich in Anspruch nehmen will, hat gegenüber der zuständigen Behörde (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer) nachzuweisen, dass er "geeignete Schritte" gegen die gentechnische Verunreinigung unternommen hat.
Futtermittel sind kennzeichnungspflichtig, nicht jedoch Produkte der Tiere, die damit gemästet wurden
Seit 2004 durchlaufen auch gentechnisch veränderte Futtermittel ein Zulassungsverfahren und unterliegen der Kennzeichnungspflicht. So wissen Landwirte, ob sie gentechnisch veränderte Futtermittel kaufen oder nicht. Dieses Wissen müssen sie nach geltender Gesetzeslage jedoch nicht
an die Verbraucher weitergeben: Denn Produkte von Tieren, die mit Gentech-Futter gefüttert wurden, also Milch, Fleisch und Eier, müssen nicht gekennzeichnet werden.
Umstritten: Kennzeichnung von Vitaminen und Zusatzstoffen
Die Kennzeichnungspflicht für Produkte, die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden, ist umstritten. Ob auf diese Weise erzeugte Vitamine wie C, B2 und B12 und Zusatzstoffe wie Glutamat und Aspartam kennzeichnungspflichtig sind, ist weder in Deutschland noch auf EU-Ebene abschließend geklärt. Dasselbe gilt für Enzyme, für die es teilweise nicht einmal eine Sicherheitsbewertung oder ein Genehmigungsverfahren gibt, wenn sie als Verarbeitungshilfsstoff eingestuft werden.
Mehr Informationen zu kennzeichnungspflichtigen Produkten auf BUND.net
Rückverfolgbarkeit genetisch veränderter Organismen
Die Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO verpflichtet diejenigen, die genetisch veränderte Organismen für die Lebensmittelerzeugung einsetzen, Ursprung und Verbleib der verwendeten Produkte über den gesamten Verarbeitungsprozess bzw. durch die Vertriebskette hindurch zu dokumentieren. Dabei muss jede Annahme und Weitergabe eines Gentech-Produkts schriftlich festgehalten und zugleich die Information über das spezifische Nachweisverfahren des jeweiligen GVO übermittelt werden.
Die Unterlagen darüber, wer von wem welche GVO in Empfang genommen hat, sind von den Marktteilnehmern (Saatguthändlern, Landwirten, Lebensmittelindustrie und Handel) fünf Jahre lang aufzubewahren. Das Rückverfolgbarkeitssystem dient zwei Zwecken: Es bildet die Grundlage der Kennzeichnung, und es soll den Rückruf eines GVO-Produktes ermöglichen, wenn sich im Nachhinein, d. h. trotz erteilter Marktzulassung, herausstellt, dass es umwelt- oder gesundheitsschädlich ist.
Durch das Rückverfolgbarkeitssystem müssen auch Produkte gekennzeichnet werden, bei denen durch den Herstellungprozess Spuren der gentechnischen Veränderung nicht mehr nachweisbar sind. Das betrifft vor allem pflanzliche Öle und Fette, die aus Gentech-Soja, -Mais oder - Raps bestehen. Viele Lebensmittelhersteller und Händler sind deshalb in den letzten Jahren auf Lieferanten umgestiegen, die ihnen gentechnikfreie Ausgangsprodukte garantieren.
