Definition: Gentechnikfreie Höfe (Einzelerklärungen)
Die Sicherung einer gentechnikfreien Flächennutzung ist auch auf die vielen Einzelaktivitäten seitens der verschiedenen Nutzer angewiesen. Jeder Betrieb und Hof kann für sich verbindlich erklären, keine Gentechnik einzusetzen. Er muss dafür nicht im Gebiet einer Gentechnikfreien Region angesiedelt sein. Bundesweit haben dies bereits viele Land- und Forstwirte, Gärtner, kirchliche und sonstige Träger getan.
Produktübergreifender Ansatz beim Anbau
Die Sicherung der Gentechnikfreiheit kann sich nicht nur auf eine Kulturart beziehen. Angesichts der Gefahr an horizontalen und vertikalen Auskreuzungen gilt ein produktübergreifender Ansatz: Der Landwirt verpflichtet sich, generell kein gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut einzusetzen.
Verbindliche und nachvollziehbare Erklärung / Beschluss
Gentechnikfreiheit muss für die beteiligten Landwirte, für den nachgelagerten Bereich der Ernährungswirtschaft und für den Verbraucher ein Mindestmaß an Verbindlichkeit und Transparenz aufweisen. Ein Betrieb wird deshalb nur dann als gentechnikfrei ausgewiesen, wenn
- eine unterschriebene Selbstverpflichtungserklärung des Eigentümers, Nutzers oder Bewirtschafters der Flächen (Landwirtschaft, Forstwirtschaft) vorliegt oder
- Beschlüsse und Abstimmungen hinsichtlich einer gentechnikfreien Bewirtschaftung, die auf Versammlungen der Eigentümer, Nutzer oder Bewirtschafter der Flächen (vorrangig Land- und Forstwirtschaft) vorgenommen wurden, dokumentiert sind oder
- die Flächen-Eigentümer (Kommunen und Gebietskörperschaften = Gemeinde- und Stadträte, Landkreistage, Kirchengemeinden etc.) die Veränderung der Pachtverträge hinsichtlich einer gentechnikfreien Bewirtschaftung beschlossen und umgesetzt haben.
Mindeststandard der Selbstverpflichtungserklärung / Beschluss
Die Selbstverpflichtungserklärung bzw. der Beschluss beinhaltet eine Klausel, die besagt, dass kein gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut eingesetzt wird. Die Laufzeit der Verpflichtung bzw. des Beschlusses muss mindestens ein Jahr betragen.

